Tatsache:
Eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad besitzt – zumindest für andere Verkehrsteilnehmer – nicht in jedem Fall die gleiche Gefährlichkeit wie eine alkoholisietie Verkehrsteilnahme mit dem Pkw. Im geltenden Recht wird an vielen Stellen zwischen der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug und der alkoholisierten Teilnahme mit einem anderen Fahrzeug (z. B. Fahrrad) differenziert.
Zurzeit gelten folgende verkehrsrechtliche Vorschriften:
- Die 0,5 Promille-Grenze gilt gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Ordnungswidrigkeit) nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrradfahrer.
- Die 1,6 Promille-Grenze findet sich in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie bezieht sich auf die Anordnung einer MPU zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung. Sie gilt für das Führen aller Fahrzeuge.
Die einschlägigen Strafvorschriften (§§ 315c, 316 StGB) enthalten keine konkreten Promillegrenzen, sondern stellen auf die “Fahrunsicherheit” des Fahrzeugführers ab. Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass eine “absolute Fahrunsicherheit” beim Führen eines Kraftfahrzeugs bereits ab 1,1 Promille und bei Radfahrern ab 1,6 Promille vorliegt. Eine Strafbarkeit kann auch mit geringeren Promillezahlen (ab 0,3 Promille) vorliegen, wenn der Betreffende durch weitere Beweisanzeichen (z. B. Fahrfehler) zeigt, dass er “relativ fahrunsicher” ist.